Gesetze / Biozidrechts-Durchführungsverordnung
ChemBiozidDV§ 10 Verbot der Selbstbedienung
Stand: 26.08.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Bayreuth, 24.05.2023 – B 10 E 23.224
- VG Braunschweig, 16.03.2023 – 1 B 263/22Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 03.08.2023 – B 10 E 23.223
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/10#abs-1 (1) Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/10#abs-2 (2) Biozid-Produkte, die nicht Absatz 1 unterfallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 eingehalten wird:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für BiozidProdukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.