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Art 17 Eigentumsrecht

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/17#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/17#abs-2 (2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

Art 16 Art 18