Art 17 Eigentumsrecht
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 94
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Nach Gewicht
- BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs in Umsetzung des "Achmea"-Urteils des EuGH - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach entscheidungserheblicher Änderung der Rechtslage - zudem mangelnde Darlegung einer Verletzung von Grundrechten mit Blick auf fachgerichtliche Orientierung an jenem EuGH-UrteilZitiert von 10
- VG Köln, 12.10.2023 – 1 L 1405/22
- VG München, 11.07.2022 – M 26a K 20.6341Zitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2025 – 3 V 33/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 – 3 Kart 211/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/17#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/17#abs-2 (2) Geistiges Eigentum wird geschützt.