Art 17 Eigentumsrecht
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/17#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/17#abs-2 (2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu Art 17 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs in Umsetzung des "Achmea"-Urteils des EuGH - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach entscheidungserheblicher Änderung der Rechtslage - zudem mangelnde Darlegung einer Verletzung von Grundrechten mit Blick auf fachgerichtliche Orientierung an jenem EuGH-UrteilZitiert von 10
- VG Köln, 12.10.2023 – 1 L 1405/22
- VG München, 11.07.2022 – M 26a K 20.6341Zitiert von 1
- VGH Bayern, 01.07.2021 – 14 BV 19.1075Zitiert von 5
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2025 – 3 V 33/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 C 3.25Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.