Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22#abs-1(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
b)
Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
c)
Formulierung von Beschichtungsstoffen,
d)
drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;