Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

ChemBioLackAusbV 2009

§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Stand: 01.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/23#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Applikations- und
Prüftechnik
17,5 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik
von Beschichtungsstoffen
17,5 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Herstellung und
Qualitätskontrolle
27,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Lack- und
Beschichtungstechnologie
27,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10,0 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/23#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 22 § 24