Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
ChemBioLackAusbV 2009§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: