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# § 22 ChemBioLackAusbV 2009 — Teil 2 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Herstellung und Qualitätskontrolle,

- 2. Lack- und Beschichtungstechnologie,

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

  - b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

  - c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

  - d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

  - f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

  - g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,

  - b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;

- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

  - b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,

  - b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,

  - c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,

  - d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

- 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 22 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/22

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