Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
Änderungsverlauf
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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