Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 50 Zeitpunkt der Zulassung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

§ 49 § 51