Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/5#abs-1 (1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/5#abs-2 (2) Die Geschäftsführung kann
Änderungsverlauf
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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22.06.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I 1698)
BGBl. 2005 I S. 1698
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.