Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.
Änderungsverlauf
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.