Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.

§ 2 § 4