§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/9#abs-1 (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/9#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 BörsG →
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- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2013 – 1 U 176/10
- VGH Hessen, 30.11.2011 – 6 A 2903/09Zitiert von 10
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 5.12Zitiert von 16
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 5/12Zur Rechtswidrigkeit und chancengleichen Berücksichtigung von Skontrenzuteilungen; zum berechtigten Interesse der Fortführung einer Drittanfechtung als Fortsetzungsfeststellungsklage bei gleichzeitiger Umstellung eines Verpflichtungsrechtsstreits auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.