Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 5 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/5#abs-1 (1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/5#abs-2 (2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.