Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr

BwKoopG

§ 5 Schwerbehinderte Menschen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/5#abs-1 (1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/5#abs-2 (2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.

§ 4 § 6