§ 8 Markenberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/8#abs-1 (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Buttersorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/8#abs-2 (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/8#abs-3 (3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/8#abs-4 (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen Überwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518 669)
BGBl. 2004 I S. 1704
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.