Gesetze / Butterverordnung

ButtV 1997

§ 9 Abwertung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/9#abs-1 (1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr die Mindestanforderungen der angegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7 Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und entsprechend der Bewertung als "Deutsche Molkereibutter" oder "Butter" einzustufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/9#abs-2 (2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein sachverständiger Gutachter. Die Buttersachverständigen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernannt.

§ 8 § 10