§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette) im Sinne des Teils A der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/1#abs-2 (2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2132)
BGBl. 2010 I S. 2132
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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