Gesetze / Bundesurlaubsgesetz

BUrlG

§ 4 Wartezeit

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund156 Entscheidungen

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

§ 3 § 5