§ 3 Dauer des Urlaubs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 504
Nach Gewicht
- BAG, 24.09.2019 – 9 AZR 481/18Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - FreistellungsphaseZitiert von 16
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 406/17Gesetzlicher Urlaubsanspruch - SonderurlaubZitiert von 34
- BAG, 03.12.2019 – 9 AZR 33/19Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - FreistellungsphaseZitiert von 12
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 · Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit nullZitiert von 7
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 315/17Erholungsurlaub bei unbezahltem SonderurlaubZitiert von 7
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 · Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit nullZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.02.2026 – 23 A 266/26.A
- VG Aachen, 08.01.2026 – 4 K 2638/23.A
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 55/25Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Urlaub - Kontaktaufnahme zur SachverhaltsermittlungZitiert von 2
504 Entscheidungen zu § 3 BUrlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/3#abs-1 (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/3#abs-2 (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.