Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 15 Aufgaben kraft Gesetzes
Stand: 07.07.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/15#abs-1 (1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat
Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/15#abs-2 (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/15#abs-3 (3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.