Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Stand: 07.07.2022
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOGStand: 07.07.2022
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.