Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 10 Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10#abs-2 (2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.