Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
BtMBinHV§ 6
Stand: 01.01.2023
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die BtM-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) auf seiner Internetseite www.bfarm.de bekannt.
Änderungsverlauf
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17.08.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2011 (BGBl. I 1754)
BGBl. 2011 I S. 1754
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.