Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
BtMBinHV§ 5
Stand: 10.06.2019
Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Eingang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzusenden, Beauftragten dieser Behörde vorzulegen oder ihnen im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugänglich zu machen. Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabedatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs der Betäubungsmittel.
Änderungsverlauf
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17.08.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2011 (BGBl. I 1754)
BGBl. 2011 I S. 1754
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