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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1754

BGBl. 2011 I S. 1754 · 5.153 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
                                          Erste Verordnung
                     zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
                                               Vom 17. August 2011

  Auf Grund des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittel-
gesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit:

                        Artikel 1
                Änderung der
   Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

   Die     Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die durch
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „ein amtliches Formblatt
   (Abgabebeleg) auszufertigen“ durch die Wörter
   „einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung
   des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
   oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu er-
   stellen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c werden
           nach dem Wort „Packungseinheit“ die Wörter
           „gemäß verwendeter Pharmazentralnummer“
           eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Abgabebe-
           leg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“

           ersetzt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-
           chen und nach dem Wort „unterschreiben“
           die Wörter „oder mit seiner elektronischen
           Signatur zu versehen“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betäubungs-
     mitteln“ die Wörter „als Schriftstücke oder elek-
     tronische Dokumente“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens an
     dem auf die Abgabe folgenden Werktag“ durch
     die Wörter „binnen einer Woche nach der Ab-
     gabe“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf
         diesen“ die Wörter „schriftlich oder elektro-
         nisch“ eingefügt.
     bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Teile“
         die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ein-
         gefügt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-
         chen und nach dem Wort „unterschreiben“
         die Wörter „oder mit seiner elektronischen
         Signatur zu versehen“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Liefer-
         scheindoppel“ die Wörter „schriftlich oder
         elektronisch“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „spätestens
         an dem auf den Empfang der Empfangsbe-
         stätigung folgenden Werktag“ durch die Wör-
         ter „binnen einer Woche nach dem Empfang
         der Empfangsbestätigung“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „einzusenden“ das
   Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
   nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „oder ihnen
   im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugäng-
   lich zu machen“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Das Wort „(Abgabebeleg)“ wird durch die An-
         gabe „nach § 1“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Für das elektronische Verfahren legt das
         Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
         produkte die Bearbeitungsvoraussetzungen
         fest und gibt auf seiner Internetseite
         www.bfarm.de insbesondere Folgendes be-
         kannt:
         1. das zu verwendende elektronische Muster
            und das Format, in dem die elektronischen
            Dokumente einzureichen sind,

         2. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei
            einer elektronischen Übermittlung einzu-
            halten ist, einschließlich des Standards
            für die Verschlüsselung.“
  b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Pharma-

     zentralnummern“ die Wörter „vom Bundesinstitut
     für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiese-
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     nen“ eingefügt und die Wörter „im Bundesan-
     zeiger“ durch die Wörter „auf seiner Internetseite
     www.bfarm.de“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „ausfertigt“ durch das
     Wort „erstellt“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-
     strichen.
  c) In Nummer 3 werden die Wörter „den Abgabe-
     beleg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“ er-
     setzt und nach dem Wort „unterschreibt“ die Wör-

      ter „oder nicht mit seiner elektronischen Signatur
      versieht“ eingefügt.
    d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „unter-
       schreibt“ die Wörter „oder nicht mit seiner elek-
       tronischen Signatur versieht“ eingefügt.
8. § 8 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Bonn, den 17. August 2011
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                               D. Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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