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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1754
BGBl. 2011 I S. 1754 · 5.153 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
Vom 17. August 2011
Auf Grund des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittel-
gesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit:
Artikel 1
Änderung der
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die durch
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „ein amtliches Formblatt
(Abgabebeleg) auszufertigen“ durch die Wörter
„einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung
des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu er-
stellen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c werden
nach dem Wort „Packungseinheit“ die Wörter
„gemäß verwendeter Pharmazentralnummer“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Abgabebe-
leg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“
ersetzt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-
chen und nach dem Wort „unterschreiben“
die Wörter „oder mit seiner elektronischen
Signatur zu versehen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betäubungs-
mitteln“ die Wörter „als Schriftstücke oder elek-
tronische Dokumente“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens an
dem auf die Abgabe folgenden Werktag“ durch
die Wörter „binnen einer Woche nach der Ab-
gabe“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf
diesen“ die Wörter „schriftlich oder elektro-
nisch“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Teile“
die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ein-
gefügt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-
chen und nach dem Wort „unterschreiben“
die Wörter „oder mit seiner elektronischen
Signatur zu versehen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Liefer-
scheindoppel“ die Wörter „schriftlich oder
elektronisch“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „spätestens
an dem auf den Empfang der Empfangsbe-
stätigung folgenden Werktag“ durch die Wör-
ter „binnen einer Woche nach dem Empfang
der Empfangsbestätigung“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „einzusenden“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „oder ihnen
im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugäng-
lich zu machen“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „(Abgabebeleg)“ wird durch die An-
gabe „nach § 1“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für das elektronische Verfahren legt das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte die Bearbeitungsvoraussetzungen
fest und gibt auf seiner Internetseite
www.bfarm.de insbesondere Folgendes be-
kannt:
1. das zu verwendende elektronische Muster
und das Format, in dem die elektronischen
Dokumente einzureichen sind,
2. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei
einer elektronischen Übermittlung einzu-
halten ist, einschließlich des Standards
für die Verschlüsselung.“
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Pharma-
zentralnummern“ die Wörter „vom Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiese-

nen“ eingefügt und die Wörter „im Bundesan-
zeiger“ durch die Wörter „auf seiner Internetseite
www.bfarm.de“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „ausfertigt“ durch das
Wort „erstellt“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-
strichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „den Abgabe-
beleg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“ er-
setzt und nach dem Wort „unterschreibt“ die Wör-
ter „oder nicht mit seiner elektronischen Signatur
versieht“ eingefügt.
d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „unter-
schreibt“ die Wörter „oder nicht mit seiner elek-
tronischen Signatur versieht“ eingefügt.
8. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 17. August 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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