Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
BtMBinHV§ 2
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/2#abs-1 (1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:
Der Abgebende hat die Abgabemeldung mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/2#abs-2 (2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/2#abs-3 (3) (weggefallen)