Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
BtMBinHV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:
Der Abgebende hat die Abgabemeldung eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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17.08.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2011 (BGBl. I 1754)
BGBl. 2011 I S. 1754
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.