Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

BtMBinHV

§ 3

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/3#abs-1 (1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/3#abs-2 (2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument zu übersenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMBinHV/3#abs-3 (3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.

§ 2 § 4