Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
BtMBinHV§ 1
Stand: 01.01.2023
Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben.
Änderungsverlauf
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17.08.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2011 (BGBl. I 1754)
BGBl. 2011 I S. 1754
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.