Art 66
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 143
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.07.2025 – C-99/24Zitiert von 2
- LG Karlsruhe, 08.12.2004 – 9 O 188/03
- OLG Köln, 19.03.2004 – 16 W 39/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.01.2004 – I-23 U 70/03
- BGH, 14.11.2017 – VI ZR 73/17Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen SitzesZitiert von 5
- BGH, 30.03.2006 – IX ZB 102/04
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.06.2026 – C-232/25Zitiert von 1
- EuGH, 05.02.2026 – C-76/26
- OLG München, 12.12.2024 – 19 U 1449/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 66 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/66#abs-1 (1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/66#abs-2 (2) Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.