Art 44
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/44#abs-1 (1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners
a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
b) die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c) das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/44#abs-2 (2) Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu Art 44 EuGVVO →
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Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2022 – IX ZB 60/21Zwangsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen inländische Vollstreckung einer ausländischen vollstreckbaren EntscheidungZitiert von 1
- EuGH, 16.02.2023 – C-393/21Zitiert von 5
- BGH, 20.10.2016 – IX ZB 11/16Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht; Bindungswirkung der Ausführungen eines ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen UrteilsZitiert von 1
- LG Hagen, 02.11.2022 – 3 O 8/21
- EuGH, 20.10.2022 – C-393/21
- BGH, 10.03.2022 – IX ZB 36/20Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel-I-Verordnung: Erforderlicher Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Adhäsionsverfahren vor einem italienischen StrafgerichtsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
- BGH, 09.07.2020 – IX ZB 86/18Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Prüfung der Entscheidungsaufhebung im UrsprungsstaatZitiert von 1
- BGH, 30.04.2020 – IX ZB 12/19Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden SchriftstücksZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 44 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.