Gesetze / Brexit-Übergangsgesetz
BrexitÜG§ 2 Ausnahmen
Stand: 13.03.2020
§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BrexitÜG →
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