Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 25 Besondere Einfuhrverbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/25#abs-1 (1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/25#abs-2 (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/25#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/25#abs-4 (4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/25#abs-5 (5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
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14.07.2010 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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