Gesetze / BmAusV · BGBl I 2015, 1280

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

19 Normen · ausgefertigt 16.07.2015 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Amtliche Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5Ausbildungsplan
  9. § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  11. § 7Ziel und Zeitpunkt
  12. § 8Inhalt
  13. § 9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
  14. Abschnitt 3 · Gesellenprüfung
  15. § 10Ziel und Zeitpunkt
  16. § 11Inhalt
  17. § 12Prüfungsbereiche
  18. § 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
  19. § 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
  20. § 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
  21. § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  22. § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
  23. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  24. § 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  25. § 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  26. Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin