Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung
BmAusV§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/13#abs-3 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.