Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung
BmAusV§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/6#abs-1 (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/6#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.