Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung
BmAusV§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.