Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung

BmAusV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2