Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung
BmAusV§ 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden.