Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung
BmAusV§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/14#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/14#abs-3 (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/14#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.