Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 7 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Stand: 21.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/7#abs-1 (1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/7#abs-2 (2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/7#abs-3 (3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichterten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist nachzuweisen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/7#abs-4 (4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/7#abs-5 (5) Seeschiffe, auf die
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/7#abs-6 (6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gültige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen, wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwimmende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen:
| „Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“ |
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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01.09.2024 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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