Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 7 Prüfungsvoraussetzungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-1 (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-3 (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.