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# § 7 BinSchSprFunkV 2003 — Prüfungsvoraussetzungen

Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:

- 1. Familienname,

- 2. Geburtsname,

- 3. Vornamen,

- 4. Tag und Ort der Geburt,

- 5. Anschrift.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

- 1. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,

- 2. zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.

(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn

- 1. das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und

- 2. die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 7 BinSchSprFunkV 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7

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