Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 8 Prüfungsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/8#abs-2 (2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/8#abs-3 (3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.