Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt sich nach den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang V Muster 2 eingetragen. Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Die Bescheinigungen müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

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