Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1.
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
3.
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

§ 95 § 96