Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 96 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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