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# § 96 BinSchPersV — Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt sich nach den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang V Muster 2 eingetragen. Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Die Bescheinigungen müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 96 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/96?asof=2021-12-07

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