Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern, wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entsprechenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehrgang teilgenommen hat.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 88 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.