Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern, wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entsprechenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehrgang teilgenommen hat.

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