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§ 88 BinSchPersV — Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern, wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entsprechenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehrgang teilgenommen hat.