Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang

Stand: 01.10.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88#abs-1 (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88#abs-2 (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/88#abs-3 (3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.

§ 87 § 89