Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/80?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/80?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt,
2.
ihre Identität nachweist,
3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.

Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

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