Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/80?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/80?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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