Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/80?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/80?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die Voraussetzungen des § 37 Nummer 1 erfüllt,
2.
ihre Identität nachweist,
3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.

Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

§ 78 § 80