Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-1 (1) Die beisitzenden Mitglieder müssen

1.
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie
2.
über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.

Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person

1.
über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,
2.
bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-3 (3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-4 (4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-5 (5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-6 (6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/69#abs-7 (7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.

§ 68 § 70